Durch den PV-Boom wird immer mehr Solarstrom in die Netze eingespeist. Da die Einspeisung bei kleineren PV-Anlagen meist ungesteuert erfolgt, kommt es an sonnigen Tagen häufiger zu einer Überlastung der Stromnetze. Das im Februar 2025 veröffentlichte Solarspitzengesetz enthält daher Regelungen, die eine netz- und marktkonformere Einspeisung anregen sollen. Mit dem Gesetz haben die Unternehmen der E-Handwerke in den letzten Monaten viele Erfahrungen gesammelt. Dabei zeigte sich: Zur praktischen Umsetzung gibt es viele Fragen. Der ZVEH hat diese nun in einem Positionspapier an das BMWE adressiert.
Infolge des Photovoltaik-Booms (PV) wird in Deutschland zunehmend mehr Strom dezentral aus Erneuerbaren Energien in die Stromnetze eingespeist – und das zum Teil ungesteuert. Das gilt insbesondere für PV-Anlagen unter 25 kWp. Die Folge: Gerade an sehr sonnenreichen Tagen kann es zu einer Überlastung der Stromnetze kommen und der Strompreis an der Strombörse aufgrund des Überangebotes ins Negative rutschen. Das wiederum belastet das EEG-Konto und damit den Staatshaushalt über den Bundeszuschuss.
Wirkleistungseinspeisung bei neuen PV-Anlagen auf 60 Prozent begrenzt Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit dem „Solarspitzengesetz“, das am Februar 2025 in Kraft trat und vorsieht, dass PV-Anlagen im Zuge des Smart-Meter-Rollouts steuerbar gemacht werden müssen. Ausgenommen von der Regelung sind Balkonkraftwerke mit Wechselrichterleistung von maximal 800 Watt. Anlagen größer 7 kWp sind daher vom Messstellenbetreiber verpflichtend mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen auszustatten. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist – und das dürfte noch einige Zeit in Anspruch nehmen –, muss bei neuen PV-Anlagen die Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent begrenzt werden.
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) war an der Konsultation beteiligt und hatte Zustimmung zum Solarspitzengesetz geäußert. Zwischenzeitlich hat sich jedoch gezeigt, dass es zwischen Installateuren und Netzbetreibern zu unterschiedlichen Interpretationen bezüglich der praktischen Umsetzung kommt. „Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken“, erklärt Bernd Zeilmann, Obermeister der Innung für Elektro- und Informationstechnik Bayreuth und Fachexperte des ZVEH: „Das birgt die Gefahr, dass Anlagen nach der Anmeldung und Installation nochmals angepasst werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten für die Betreiber entstehen. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem installierenden Betrieb und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzforderungen können die Folge sein.“
Um auf offene Fragen und unklare Formulierungen hinzuweisen, hat der ZVEH nun ein Positionspapier verfasst und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) adressiert.
PV-Speicher als fiktive Anlagen
Als problematisch stellt sich heraus, dass Batteriespeicher, die ausschließlich mit PV-Strom geladen werden, als „fiktive Anlagen“ betrachtet werden, was dazu führt, dass für diese – wie für PV-Anlagen – eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent gelten würde. Der ZVEH hält das für wenig zielführend, schließlich könnte das zur Folge haben, dass Betreiber einer Bestands-PV-Anlage darauf verzichten, einen Batteriespeicher installieren zu lassen. „PV-Speicher sind aber nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung“, ist Dr. Moritz Bonn, Referatsleiter Politik und Volkswirtschaft im ZVEH, überzeugt: „Denn sie sind elementar wichtig, wenn es darum geht, Einspeisespitzen aus PV-Anlagen während der Mittagszeit aufzufangen.“ Der ZVEH fordert daher, die 60-Prozent-Begrenzung explizit nur auf den Stromerzeuger, also die Solaranlagen, zu beziehen.
Unklarheiten bei Speichererweiterungen
In den letzten zwei Jahren kam es zu einem regelrechten Preisverfall bei Batteriespeichermodulen. PV-Anlagenbetreiber ziehen daher immer häufiger eine Erweiterung bereits installierter Speicher in Erwägung. Anders als bei PV-Anlagen ist jedoch nicht klar geregelt, wie sich der Speicher-Status durch eine modulare Erweiterung verändert. So steht im Raum, dass Batteriespeicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer solchen Erweiterung verlieren. Die Folge: Sinnvolle Erweiterungen werden unterlassen oder von Kunden ohne Einbeziehung des Fachhandwerks und damit auch ohne Kenntnis des Netzbetreibers umgesetzt. Die e-handwerkliche Organisation fordert daher mehr Klarheit in diesem Bereich und regt an, dass bestehende Anlagen ihren Bestandsschutz bei moderaten Speichererweiterungen behalten.
Einheitliche Vorgaben bei der Steuerung von PV-Anlagen
Unklarheiten entstehen auch dadurch, dass bei der Steuerbarkeit von PV-Anlagen unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen, die vom Elektroinstallateur in der elektrischen Anlage des Kunden in Einklang gebracht werden müssen. Die durch das Solarspitzengesetz veränderten Regelungen im § 9 EEG sehen nämlich explizit vor, dass vom Anlagenbetreiber die Voraussetzungen für eine Steuerung der „Einspeiseleistung“ geschaffen werden müssen. Die Option zur Steuerung der „Einspeiseleistung“ ermöglicht es Anlagenbetreibern, den eigenerzeugten Strom weiterhin selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauchsoptimierung). Diese Option wird vom ZVEH ausdrücklich begrüßt.