Insolvenzanfechtung: BGA nimmt Stellung zum Gesetzentwurf

Der BGA begrüßt die Vorlage des Referentenentwurfs eines "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz". Die BGA-Stellungnahme und ebenso eine gemeinsame Stellungnahme von 12 Wirtschaftsverbänden, die unter der Federführung des BGA erarbeitet worden ist, sind zuvor beim Bundesjustizministerium eingegangen.
Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die den Unternehmen des deutschen Groß- und Außenhandels und der unternehmensnahen Dienstleistungen mehr Rechtssicherheit bei der Anfechtung von Rechtsgeschäften durch Insolvenzverwalter geben werden.
Dazu gehört insbesondere, dass Ratenzahlungen, Stundungen und andere verkehrsübliche Zahlungserleichterungen nicht mehr für sich genommen als Anknüpfungspunkt für eine Insolvenzanfechtung herangezogen werden können. Diese Finanzierungsinstrumente, auf die Insolvenzverwalter derzeit ihre Anfechtungen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, gehören zu elementaren Dienstleistungsfunktionen, die Großhandelsunternehmen gegenüber ihren Kunden erfüllen. Deshalb ist es so wichtig, dass Zahlungserleichterungen nicht nur –  wie ursprünglich vorgesehen – in der Gesetzesbegründung zugunsten des Großhandels Berücksichtigung finden, sondern dass sich dies auch im Gesetzeswortlaut wiederfindet.
Der BGA begrüßt außerdem, dass auch bei der Vorsatzanfechtung zukünftig zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen differenziert wird. Bei kongruenten Deckungen kommt es zudem nicht mehr auf die Kenntnis der drohenden, sondern der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an, damit eine Anfechtung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Großhändler Erfolg hat. Damit greift der Referentenentwurf wesentliche Forderungen des BGA auf. Damit das Gesetz seinem Ziel, den Wirtschaftsverkehr vor Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgeht, gerecht werden kann, sind jedoch einige Verbesserungen am Regelungsentwurf vorzunehmen.
Hierzu schlägt der BGA zusammen mit elf weiteren Verbänden der deutschen Wirtschaft vor, dass neu in die Insolvenzordnung eingeführte unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisiert werden, um in der Praxis für Rechtssicherheit zu sorgen. Weitere Punkte betreffen die eindeutige Regelung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungstatbestände beim Insolvenzverwalter, eine weitere Eindämmung der Ansprüche wegen Zinszahlen sowie die Verkürzung des Anfechtungszeitraums von zehn auf zwei Jahre. Der Referentenentwurf sieht vier Jahre vor. Der BGA und seine Partnerverbände fordern schließlich auch, dass eine Vorsatzanfechtung immer dann ausgeschlossen sein muss, wenn Leistung und Gegenleistung innerhalb von drei Monaten ausgetauscht werden. Bei den sogenannten Bargeschäften ist diese 3-Monats-Grenze bisher nur für Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung vorgesehen.
Um die Auswirkungen des Gesetzes auf die Anfechtungspraxis zu überprüfen, setzt sich der BGA dafür ein, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung der Neuregelungen des Anfechtungsrechts erfolgt. So kann wirksam überprüft werden, ob die derzeitige Praxis von Insolvenzverwaltern, die zum Teil serienmäßig Zahlungen zurückfordern, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder Warenkrediten erhalten haben, erfolgreich eingedämmt werden konnte.
Quelle: Alexander Kolodzik / BGA

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