Gemeinsam für mehr Qualität und Sicherheit: PV-Vereinbarung neu gefasst

Klare Zuständigkeiten, abgestimmte Qualifikationen und verbindliche Arbeitsabläufe: Seit 2024 bietet eine gemeinsame Vereinbarung Handwerksbetrieben einen verlässlichen Rahmen für die sichere gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bei der Errichtung von PhotovoltaikAnlagen. Zum 1. September 2026 wurde die Vereinbarung erweitert und unter Beteiligung zweier neuer Verbände und einer weiteren Berufsgenossenschaft neu gefasst. Sie umfasst nun auch die Gewerke der Metallbauer sowie der Zimmerer und Holzbauer. Der ZVSHK, der bislang mit dem Klempnerhandwerk beteiligt war, bringt zudem das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die Vereinbarung ein.

Die Vereinbarung, der bislang der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), der Zentralverband Sanitär, Heizung Klima (ZVSHK) sowie die zugehörigen Berufsgenossenschaften – die Berufsgenossenschaft BAU (BG BAU) und die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) – angehören, wurde zum 1. September auch von Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), dem Bundesverband Metall sowie der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) unterzeichnet.

Sicherheit bei Installation von PV-Anlagen erhöhen

Ziel der neu gefassten Vereinbarung zur Installation von Photovoltaik-Anlagen (PV) ist es, die Sicherheit bei der Installation von PV-Anlagen zu erhöhen. Dafür wurden Anforderungen an das sichere Arbeiten auf Dächern, eine Musteranweisung für die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Schulungsanforderungen für eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für PV-Anlagen definiert. Die EuP-Schulung ist Voraussetzung für den Einsatz als EuP bei der Errichtung von PV-Anlagen. Die Schulung stellt sicher, dass Fachkräfte aus nicht elektrotechnischen Gewerken einzelne, in der Vereinbarung beschriebene elektrotechnische Tätigkeiten – so etwa den Anschluss der PV-Module – unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft fachgerecht ausführen können.

Für Kundinnen und Kunden hat die Vereinbarung den Vorteil, dass sie einen Vertrag und einen zentralen Ansprechpartner haben. Zugleich können die Leistungen der an der Installation einer PV-Anlage beteiligten qualifizierten Fachunternehmen klar aufeinander abgestimmt werden.

Ergänzende Musternachunternehmerverträge überarbeitet

Ergänzt wird die neu aufgesetzte Vereinbarung wie bisher durch Musternachunternehmerverträge für die Zusammenarbeit mit einem Elektrohandwerks-unternehmen, die nun noch einmal überarbeitet wurden. Nach entsprechender Vereinbarung übernimmt dessen Elektrofachkraft gegenüber der EuP für PV-Anlagen die erforderliche Fach- und Führungsverantwortung für Leitung und Aufsicht. Arbeiten auf der AC-Seite des Wechselrichters oder an anderen elektrischen Bauteilen bleiben Elektrofachkräften vorbehalten und sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen nach § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) grundsätzlich nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden.

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