Richtlinien-Entwurf: Neues Antragsverfahren ab 2024

Ab dem kommenden Jahr sollen die Förderanträge anders abgewickelt werden als bisher. Dies geht aus dem vom Bundestag beschlossenen Förderrichtlinien-Entwurf hervor. Derweil wird jedoch noch über die finanzielle Grundlage verhandelt.

Umgekehrte Reihenfolge bei der Antragstellung

Eine Einigung zur Finanzierung der BEG ab dem Jahr 2024 steht weiter aus, aber der vom Bundestag verabschiedete Richtlinien-Entwurf gibt bereits eine wesentliche Neuerung in der Antragstellung vor: Anders als bisher sollen die Anträge nicht mehr vor der Beauftragung des Fachpartners, sondern erst danach gestellt werden. Damit soll Anträgen vorgebeugt werden, die ohne konkrete Vorhabensabsicht mit der Option auf späteren Abruf gestellt werden. So können die Finanzmittel, die für die Förderung bereitgehalten werden, besser geplant werden.

Konkrete Vorgaben für die Vertragsgestaltung

Konkret sieht die Richtlinie vor, dass bereits bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen muss, der „unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage“ abgeschlossen sein soll. Das heißt, beide Parteien einigen sich darauf, dass der Vertrag wahlweise gar nicht oder erst später umgesetzt wird, sollte keine Förderzusage durch die KfW erteilt werden. Darüber hinaus muss sich aus dem Vertrag das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Dies soll eine zeitnahe Umsetzung sicherstellen.

Darüber hinaus gibt der geplante Klimageschwindigkeitsbonus Anreize, schnell zu handeln:  Dieser soll bereits nach einem Jahr von 25 auf 20 Prozent reduziert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die besonders attraktiven Förderbedingungen zu einer schnellen CO2-Einsparung im Gebäudebereich führen. Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin die Bundesregierung angewiesen, mit Sofortmaßnahmen auf die Klima-Zielverfehlungen zu reagieren.

BEG-Förderung soll zur KfW wechseln

Die Zuständigkeiten für die Abwicklung neuer BEG-Förderanträge sollen ab Januar 2024 zur KfW wechseln. Bis zum 31.12.23 gestellte Anträge bleiben nach aktuellem Sachstand beim BAFA angesiedelt. Der Wechsel zur KfW wird unter anderem damit begründet, dass im neuen Förderregime auch ein einkommensabhängiger Bonus gewährt wird, für den sensible Daten als Nachweise eingereicht werden müssen. Die KfW setzt eine entsprechende Einkommensprüfung schon im Zuge anderer Förderprogramme um und ist daher für diese Zusatzaufgabe bereits aufgestellt. Damit wird nicht nur der Datenschutz, sondern auch eine Diskretion zwischen Fachpartner und Kunde sichergestellt.

Antragstellung möglicherweise erst im Februar möglich

Die Umstellung der Zuständigkeit führt möglicherweise dazu, dass neue Anträge erst im Februar gestellt werden können, falls die KfW erst zu diesem Zeitpunkt die benötigten Infrastrukturen geschaffen hat. Dies würde aber kein Aussetzen der Förderung als solcher bedeuten. Aufgrund des geänderten Antragsverfahrens würden Förderanträge zu Verträgen aus dem Januar auch dann noch angenommen, geprüft und bei Erfüllung aller Bedingungen auch bewilligt, wenn sie erst im Februar eingereicht würden. Gleiches gilt für Anträge aus dem Vorjahr, falls ein Wech

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