Neue Regeln zur Energiekennzeichnung

Das Europäische Parlament hat den Vorschlag für neue Regeln zur Energiekennzeichnung mit 580 Stimmen angenommen. Aufgrund teilweise unterschiedlichen Positionen zwischen der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament (EP) beginnen jetzt die Trilog-Verhandlungen. Die Slowakei beabsichtigt, noch unter ihrer Ratspräsidentschaft das Verfahren abzuschließen. 

Zukünftig nur noch A-G

Die neue Energiekennzeichnung soll nur noch die Klassen A-G zulassen. Die bisher bekannten Klassen A+, A++ oder A+++wird es zukünftig nicht mehr geben. Verabschiedet hat man sich damit von einer nach oben offenen Skala. Von der Regelung betroffen sind energieverbrauchsrelevante Produkte, die wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie haben. Damit ist eine Vielzahl von Produkten erfasst, die im Groß- und Außenhandel vertrieben werden.

Kommissionsvorschlag praxisfern

Die Kommission hatte im vergangenen Jahr ihren Entwurf für eine Überarbeitung der Kennzeichnungsregeln vorgestellt und sich für eine Kennzeichnung von A-G ausgesprochen. Für den Handel besonders brisant war bei dem Vorschlag, dass auch Lagerware umetikettiert werden soll und dies innerhalb von sieben Tagen erfolgen müsse. Damit betritt die Kommission ein Novum. Hier hat das EP sich nun für drei Wochen ausgesprochen. Bei der Einführung neuer Skalen und Kennzeichnungen sollte nach Votum der Abgeordneten grundsätzlich die Klasse A zunächst leer bleiben. Wenn die in die Energieverbrauchsklassen F oder G eingestuften Modelle einer bestimmten Produktgruppe nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, sollen diese in grau dargestellt werden.

Die Standardfarbskala des Etiketts von dunkelgrün bis rot sollte für die verbleibenden oberen Klassen A-E beibehalten werden. Die Kommission hatte vorgeschlagen, dass die Klassen A und B freibleiben sollen. Zukünftige Neuskalierungen sollen nach dem Votum des EP eine Gültigkeit von mindestens zehn Jahren anstreben und nur vorgenommen werden, wenn 25 Prozent der in der EU verkauften Produkte der höchsten Energieeffizienzklasse A entsprechen, oder wenn 50 Prozent der Produkte den ersten zwei Energieeffizienzklassen A und B zugeordnet werden können.

Einführung einer Produktdatenbank

Die Einrichtung einer "Produktdatenbank", bestehend aus einer Webseite für Verbraucher mit Informationen zu allen Produkten und einer "Konformitätsschnittstelle", eine elektronische Plattform, die die Tätigkeiten der nationalen Marktüberwachungsbehörden unterstützt, in den jeweiligen Landessprachen, begrüßt das EP. Die Abgeordneten lehnen es allerdings ab, dass sich die Händler die Kennzeichnungen für Lagerware aus der Datenbank ausdrucken bzw. sich von der Homepage des Lieferanten herunterladen müssen und sind damit der Position des BGA gefolgt, der dies wegen Haftungsfragen immer abgelehnt hat. Händler sollen danach die Kennzeichnung beim Lieferanten anfordern.

Sofern für Produkte nie eine Energiekennzeichnung vom Lieferanten erstellt wurde und der Lieferant nicht mehr tätig ist, sollen Produkte auch ohne Kennzeichnung verkauft werden können. Des Weiteren wurde vom EP ein Antrag aufgenommen, der Verbrauchern das Recht gibt, Produkte kostenfrei zurückzugeben, wenn die Anforderungen erwiesenermaßen nicht korrekt sind. In diesem Fall steht dem Verbraucher auch eine Rückerstattung des Kaufpreises zu. Auch der Rat hatte bereits über den Verordnungsvorschlag abgestimmt und ist dem Handel in manchen Punkten entgegengekommen. So sollen zum Beispiel bei Einführung der Kennzeichnung für Produktgruppen nur die Klasse A freibleiben. BGA setzt sich für praktikable Lösungen ein und BGA ist sowohl über EuroCommerce als auch selbstaktiv unterwegs, um die Interessen des Handels durchzusetzen. Aus Handelssicht ist es dabei verkaufsschädigend, wenn die Klassen A und B freibleiben. Auch die Umetikettierung sollte praxistauglich sein. Drei Wochen sind hier als Frist das Mindeste. Aus BGA Sicht ist eine gesonderte Regelung für die Rückgabe nicht nötig. Dies ist bereits im Kaufrecht durch die Gewährleistung geregelt. Eine Regelungbei der Kennzeichnung ist damit sachfremd und führt nur zur Verwirrung.

Quelle: BGA

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