Gesetz verabschiedet: Ausbau privater Ladeinfrastruktur

Wohnungseigentümer und Mieter, die den Ausbau einer privaten Ladestation für E-Autos planen, können dies künftig leichter realisieren. Auch andere Um- und Ausbaumaßnahmen werden erleichtert. Zudem soll die Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung online möglich sein.

Welche Gesetzesänderungen hat die Bundesregierung beschlossen?

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Wohnungseigentumsmodernisierungs-Gesetzes beschlossen. Es soll insbesondere den Ausbau der Elektromobilität fördern und erleichtert Wohnungseigentümern und Mietern, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Zum anderen geht es um eine effizientere Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Warum war die Gesetzesnovelle notwendig?

Das derzeitige Wohnungseigentumsgesetz von 1951 ist nicht mehr zeitgemäß. Es berücksichtigt nicht die Anforderungen, die durch den notwendigen Ausbau der Elektromobilität entstehen, aber auch nicht die baulichen Erfordernisse, die durch Klimawandel und demografischen Wandel bedingt sind.

Deshalb bleibt der bauliche Zustand von älteren Wohnungseigentumsanlagen derzeit oft hinter dem Zustand vergleichbarer Anlagen zurück. So war häufig ein Hindernis für bauliche Um- und Ausbaumaßnahmen, dass die Zustimmung aller oder eines großen Anteils der Wohnungseigentümer verlangt wurde – und diese nicht erfolgte. Auch digitale Möglichkeiten wurden bisher kaum genutzt.

Was ändert sich für Wohnungseigentümer?

Einzelne Wohnungseigentümer haben künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos gestattet wird. Ebenso sind Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss zu gestatten. Diese Maßnahmen bedürfen künftig nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Kosten soll der begünstigte Eigentümer tragen.

Was ändert sich für Mieter?

Auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.

Welche Ziele verfolgt die Gesetzesnovelle im Hinblick auf die Wohnungseigentümergemeinschaft?

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, wie die Wohnungseigentümergemeinschaft künftig Möglichkeiten, die die Digitalisierung bietet, besser nutzen kann. Auch Entscheidungsprozesse innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften sollen effizienter und transparenter werden.

Was konkret bedeutet es, digitale Möglichkeiten besser zu nutzen?

Das geltende Recht sieht vor, dass eine Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung nur durch persönliche Anwesenheit möglich ist. Künftig sollen die Wohnungseigentümer auch online teilnehmen können.

Außerdem müssen künftig Umlaufbeschlüsse nicht mehr zwingend schriftlich, also mit Unterschriften der Wohnungseigentümer versehen, gefasst werden. Stattdessen genügt die Textform. Dadurch wird eine elektronisch unterstützte Beschlussfassung ermöglicht, was heißt: Einstimmigen Beschlüssen über entsprechende Plattformen oder Apps steht nichts mehr im Wege.

Auch die Führung der Beschlusssammlung in elektronischer Form soll möglich werden.

Welche Neuerungen sollen für mehr Effizienz im Wohnungseigentumsrecht sorgen?

Hier nur einige Beispiele:

  • Die Rechte von Wohnungseigentümern werden erweitert, indem das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gesetzlich festgeschrieben und ein jährlicher Vermögensbericht des Verwalters eingeführt wird.
  • Wohnungseigentümer können sich zukünftig leichter von einem Verwalter trennen, in den sie das Vertrauen verloren haben.
  • Die Ladungsfrist für die Wohnungseigentümerversammlung wird verlängert und Hürden für die Beschlussfähigkeit werden beseitigt.
  • Der Verwaltungsbeirat wird gestärkt, indem seine Zusammensetzung flexibilisiert und die Haftung der Mitglieder beschränkt werden.
  • Das Streitpotential in der Gemeinschaft soll reduziert werden: Streitträchtige Vorschriften werden klarer gefasst – etwa hinsichtlich des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung, ebenso in Bezug auf bauliche Veränderungen und die Stellung der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Quelle: Bundesregierung

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