Ökodesign-Gesetz erfüllt viele Forderungen der E-Handwerke

Die Reparaturfähigkeit von Produkten soll erhöht werden. Gut aus ZVEH-Sicht: Der Zugang zu Ersatzteilen ist an den Fachkundenachweis gebunden.

Die Reparatur und Wartung von elektrischen Geräten und Anlagen ist ein wichtiges e-handwerkliches Arbeitsgebiet. Dabei werden Reparaturen jedoch durch eine Vielzahl von Faktoren erschwert. Dazu zählt etwa ein Produktdesign, das die Demontage oder Instandsetzung von Anlagen und Geräten erschwert oder auch die Tatsache, dass es für Betriebe immer schwieriger wird, an Ersatzteile und/oder Reparaturinformationen zu kommen. All das führt auch dazu, dass das Risiko unsachgemäßer Eingriffe durch nicht ausreichend qualifizierte Akteure steigt.

Der ZVEH hat daher die Entwürfe zum Ökodesign-Gesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (ÖkodesignGV), die auf eine bessere Umsetzung von Produktreparaturen in der Praxis abzielen, als wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Verbraucherschutz begrüßt. Aus Sicht der e-handwerklichen Organisation schaffen die vorgesehenen Regelungen Rechtssicherheit, stärken die Rolle des Handwerks im Reparaturmarkt und gewährleisten die Sicherheit und Qualität von Reparaturen.

Umsetzbarkeit in der Praxis wichtig

In seiner Stellungnahme lobt der Verband, dass in Gesetz und Verordnung auf langjährige e-handwerkliche Forderungen eingegangen wurde. Er macht aber auch deutlich: Die vorgesehenen Regelungen, insbesondere für die Reparaturmöglichkeit von Produkten, müssen in der Praxis auch so ausgestaltet werden, dass sie um- und durchsetzbar sind! Ganz konkret lobt der ZVEH die Regelung im Ökodesign-Gesetz zu den einzuhaltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen der einzelnen Ökodesign-Produkte. Zu diesen Anforderungen gehören insbesondere die Bereitstellung von Ersatzteilen, Reparatur- oder Wartungsinformationen und Demontageanleitungen. Damit wird einer ausdrücklichen e-handwerklichen Forderung entsprochen.

Klarheit schaffen zu Fristen und Kosten

Wichtig ist aber, dass diese Anforderungen auch tatsächlich in einer kurzen und angemessenen Frist erfüllt werden. Der ZVEH regt daher an, auch im Gesetz darauf hinzuweisen, dass Hersteller ihre Pflichten zeitnah und unter Berücksichtigung entsprechender Höchstfristen zu erfüllen haben. Klarheit wird auch im Hinblick darauf gefordert, ob und in welcher Höhe Hersteller eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Pflichten verlangen können.

Ausdrücklich begrüßt wird von der e-handwerklichen Organisation, dass der Entwurf des Ökodesign-Gesetzes das Gefahrenpotential bei elektrischen und elektronischen Geräten berücksichtigt, indem es den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen an fachlich kompetente Reparateure begrenzt.

Würdigung der drei e-handwerklichen Gewerke

Lob gibt es aus der e-handwerklichen Organisation darüber hinaus dafür, dass die Anlage-A-Gewerke 19 (Informationstechniker), 25 (Elektrotechniker) und 26 (Elektromaschinenbauer) für die jeweiligen europäischen Ökodesign-Vorschriften zu den einzelnen Ökodesign-Produkten nahezu vollständig als fachlich kompetente Reparateure gelten – eine klare Würdigung der drei e-handwerklichen Gewerke.

Einziger Wermutstropfen: Für den Geltungsbereich „elektronische Displays“ sind in Paragraph 2 der ÖkodesignG-Verordnung nur Elektro- und Informationstechniker, nicht aber Elektromaschinenbauer (EMA) aufgeführt, obwohl elektronische Displays auch in Geräten verbaut sind, die EMA-Techniker reparieren. Dass das Anlage-A-Gewerk 26 (EMA) im Bezug auf Display-Reparaturen nicht genannt wird, ist umso verwunderlicher als Elektromaschinenbauer laut Verordnung als fachlich kompetente Reparateure für Smartphones angeführt werden. Hier muss nach Ansicht der e-handwerklichen Organisation noch nachjustiert werden. Mit einer entsprechenden Korrektur wären die e-handwerklichen Gewerke für alle in der Verordnung genannten Ökodesign-Produkte als fachlich kompetente Reparateure anerkannt.

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