Lieferkettengesetz wird verlangsamt umgesetzt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und seitdem auf Unternehmen ab 3.000 Beschäftigte anwendbar. Auch wenn den Verbänden nicht gelungen ist, eine Aussetzung des LkSG zu erwirken, hat die Bundesregierung zumindest eine verlangsamte Anwendung des Gesetzes angekündigt.

In seinen aktualisierten FAQ kündigt das BAFA an, erst zum 1. Juni 2024 zu prüfen, ob die Berichtspflichten für das bis dahin abgelaufene Geschäftsjahr erfüllt wurden. Zudem wird das BAFA den Unternehmen, die vor dem 1. Juni 2024 berichten, bei Bedarf Hinweise geben können, wie den Anforderungen des LkSG in Folgeberichten Rechnung getragen werden sollte.

Nicht alle Sorgfaltspflichten müssen zum Startschuss des Gesetzes umgesetzt sein. Anfänglich genügt es, die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements (z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten) im Unternehmen festzulegen und einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus einzurichten. Mit der Umsetzung der übrigen Pflichten kann jetzt begonnen werden.

Das BAFA hat eine weitere Handreichung zur Angemessenheit veröffentlicht sowie ein Online-Formular für Beschwerden bei Verstößen gegen das LkSG freigeschaltet.

Unternehmen mit weniger als 3.000 Beschäftigten sind zwar nicht Adressaten des LkSG, können aber mittelbar betroffen sein, wenn ihre Kunden in den Anwendungsbereich fallen. Denn diese Kunden sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auch bei ihren Vertragspartnern zu überwachen. In der Praxis fragen Abnehmer bei ihren Lieferanten daher zunehmend ab, ob ein entsprechendes Risikomanagement vorhanden ist und welche Maßnahmen im Hinblick auf die Vorlieferanten ergriffen werden. Die Erwartungen und Anforderungen der Kunden gehen hierbei häufig über den Regelungsbereich des LkSG hinaus.

Die ersten Anfragen nutzt die VEG-Geschäftsstelle derzeit zur Erstellung einer Mustererklärung, mit der auf solche Kundenansprachen reagiert werden kann. Die Mustererklärung wird derzeit in Kooperation mit einem CSR-Experten erarbeitet. Weitere Beispiele für Kundenanfragen rund um das LkSG sind hierfür sehr nützlich und können an VEG-Geschäftsführer Darius Kremer geschickt werden.

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