Vom Gesetz zur Geschäftsidee: Ladeinfrastruktur clever nutzen

Die neuen Vorgaben aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) sorgen für Bewegung auf dem Markt. Für Handel und Handwerk ergeben sich daraus nicht nur Pflichten, sondern auch Chancen – von zusätzlichen Umsätzen bis hin zu strategischen Wettbewerbsvorteilen.

Der regulatorische Wandel in Europa stellt Immobilienentwickler, Handel und Handwerk vor große Herausforderungen. Gleichzeitig eröffnen sich dadurch erhebliche Chancen. Mit Blick auf den EU Green-Deal und das Ziel, bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, wächst der Druck auf Bauherren, Installateure und Händler, Ladeinfrastruktur proaktiv zu planen und umzusetzen.

Überblick über das GEIG

Seit März 2021 gültig, verpflichtet das GEIG Bauherren und Eigentümer, bei Neubauten und größeren Renovierungen die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität vorzubereiten. Es erlaubt, dass Quartierslösungen geschaffen werden können, zum Beispiel indem sich Eigentümer verschiedener Gebäude in räumlicher Nähe zusammenschließen und eine gemeinsame Lösung schaffen. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei Sondergebäuden aus sicherheitstechnischen oder denkmalrechtlichen Gründen oder wenn eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten auftritt. Dies ist der Fall, wenn die Kosten der Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer Renovierung übersteigen.

Überblick über die EPBD

Die überarbeitete Energy Performance of Buildings Directive der EU zielt auf einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 ab. Diese Richtlinie muss bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Wichtige Änderungen umfassen verpflichtende Photovoltaikanlagen auf Neubauten, digitale Gebäudepässe und verschärfte Mindeststandards für die Energieeffizienz. Für Ladeinfrastrukturen bedeutet dies, dass bei Wohngebäuden im Neubau und bei größeren Renovierungen mit mehr als drei Stellplätzen, 50 Prozent aller Stellplätze vorverkabelt müssen und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss. Bei Nichtwohngebäuden ist pro fünf Stellplätzen ein Ladepunkt vorgesehen, zusätzlich müssen 50 Prozent der Stellplätze verkabelt werden. Für Bürogebäude gilt sogar ein Ladepunkt pro zwei Stellplätze. Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Juli 2027 nachgerüstet werden.

Den gesamten Beitrag finden Sie in der neuen Ausgabe der ElektroWirtschaft: 10/2025.

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