Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen an selbst genutztem Wohneigentum

„Die Förderung für vermietete oder betrieblich genutzte Objekte ist aus diesem Programm ausdrücklich herausgenommen worden, weil dortige Sanierungsaufwendungen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden können“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Außerdem sehr wichtig: Die begünstigte Immobilie muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich hierfür ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Förderungsfähig sind auch Einzelmaßnahmen, die von der „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ als förderungsfähig eingestuft sind. Das sind im Einzelnen: · Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken · die Erneuerung der Fenster oder Außentüren · die Erneuerung bzw.
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