Ladesäulenverordnung und die AFIR: Das sollten Sie wissen

Für wen gilt die AFIR (Alternative Fuel Infrastructure Regulation)?

Die öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge stellt eine grundlegende Voraussetzung für die flächendeckende Etablierung der Elektromobilität dar. Im Kontext dieser Zugänglichkeit wird die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) von besonderer Relevanz. Die AFIR fordert ab dem 13. April 2024 die Möglichkeit eines punktuellen Aufladens, also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können. Um zu verstehen, welche Ladepunkte unter die AFIR fallen, bedarf es einer klaren Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten.

Letztere sind durch bestimmte Merkmale und Kennzeichnungen gekennzeichnet, die den Personenkreis der Ladepunktnutzer einschränken. Die AFIR richtet ihren Fokus dabei nur auf öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ohne individuelle Beschränkungen für einen breiten Personenkreis zugänglich sind. Im Folgenden werden die Kriterien und Merkmale näher erläutert, die die Öffentlichkeit eines Ladepunktes gemäß der AFIR bestimmen.

Zentrale Kriterien und Merkmale gemäß der AFIR

Öffentlich: Unbeschränkter Zugang ohne individuelle Kennzeichnung.

Ein Ladepunkt gilt als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Parkplatz ohne spezifische Kennzeichnungen oder Beschilderungen für einen allgemeinen Personenkreis befahrbar ist. Dies schließt Ladepunkte an Straßenrändern oder auf Parkplätzen ohne Schranken und Schilder ein.

Nicht öffentlich: Deutliche Beschränkung durch Kennzeichnung oder Beschilderung.

Ein Ladepunkt ist hingegen nicht öffentlich, wenn der Betreiber durch sichtbare Kennzeichnungen oder Beschilderungen deutlich macht, dass die Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Beispiele hierfür sind Hinweise wie “Parken nur für…” oder ähnliche, die eine spezifische Nutzung vorgeben. Achtung: Nicht ausreichend ist „Parken nur für Kunden“, denn „Kunde“ ist zu allgemein und unbestimmt.

Eine Schranke oder Anmeldung allein ist keine Beschränkung

Die AFIR berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit eines Ladepunktes nicht allein durch Anmeldung oder Registrierung beeinflusst wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der primäre Geschäftszweck des Parkplatzes darauf ausgerichtet ist, einen breiten Personenkreis ohne individuelle Beschränkungen zu bedienen.

Dieser Text erschien zuerst auf www.mennekes.de.

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