Gesetzentwurf zur Insolvenzanfechtung liegt vor

Groß- und Außenhändler können mit mehr Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtungen rechnen, wenn sie ihre Funktion als „Bank des Mittelstands“ wahrnehmen. Ratenzahlungen, Stundungen und andere verkehrsübliche Zahlungserleichterungen können nicht mehr als Anknüpfungspunkt für eine Insolvenzanfechtung herangezogen werden. Dies sieht der Referentenentwurf des BMJV vor – ein konkreter Erfolg jahrelanger BGA-Arbeit.

Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ am 16. März 2015 setzt sich das Bundesjustizministerium klar für eine Verbesserung der Unternehmen ein, die in der täglichen Praxis unter der unsicheren Rechtslage zur Vorsatzanfechtung leiden. Kritikpunkt sind die von Insolvenzverwaltern zum Teil serienmäßig betriebene Rückforderung von Zahlungen, die die Unternehmen von Insolvenzschuldnern im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten haben. Dies soll sich mit dem Gesetzentwurf ändern.
Von den bestehenden Rechtsunsicherheiten soll der Wirtschaftsverkehr mittels Änderungen im Insolvenz- und Anfechtungsrecht  nun entlastet werden. Die Grundstruktur der Vorsatzanfechtung soll zwar unberührt bleiben, jedoch soll nun zwischen Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen (Deckungshandlungen), einerseits und sonstigen Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen andererseits unterschieden werden. Im ersten Fall wird der Zeitraum für rückwirkende Anfechtungen von 10 auf vier Jahre verkürzt.
Weiterhin wird zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen unterschieden. Die Vorsatzanfechtung von kongruenten Deckungen – also der Erfüllung oder Sicherung einer Forderung, auf die der Gläubiger in dieser Form einen Anspruch hatte –  wird eingeschränkt. Anders als bislang sollen diese Deckungen grundsätzlich erst dann anfechtbar sein, wenn der Schuldner sie in Kenntnis der bereits eingetretenen – und nicht mehr der drohenden – Zahlungsunfähigkeit gewährte und der Gläubiger dies erkannt hat. Der Rechtsverkehr soll sich außerdem darauf verlassen können, dass keine Vorsatzanfechtung droht, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt werden sollen oder wenn dem Schuldner mit wert-äquivalenten Bargeschäften die Fortführung seines Unternehmens oder die Sicherung seines Lebensbedarfs ermöglicht werden soll. Auch eine übermäßige Zinsbelastung soll eingeschränkt werden – wenn auch nicht im erwarteten Umfang.
Mit der Vorlage des Referentenwurfs ist ein wichtiger Schritt für mehr Rechtssicherheit für Großhändler erreicht worden. Der BGA hat sich mit seinem Mitgliedsverbänden, allen voran dem Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel (BDB), und im BGA-Rechtsausschuss unter Vorsitz von Prof. Dr. Helmut Rödl seit mehreren Jahren für eine Korrektur der Regelungen zur Insolvenzanfechtung stark gemacht. Zahlreiche Gespräche mit den Regierungsfraktionen und der Bundesregierung sowie weiteren Wirtschaftsverbänden haben dazu geführt, dass nach jahrelangem Widerstand nun das Gesetzgebungsverfahren zur Korrektur der Insolvenzanfechtung beginnen kann.
Quelle: Alexander Kolodzik, BGA

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