Fast neun Milliarden Förderung für die E-Mobilität

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zwei neue Förderprogramme aufgelegt – für die Errichtung von Schnellladestandorten ebenso wie für die Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und die Installation der dazugehörigen Ladeinfrastruktur.

Es ist ein klares Signal in Richtung Elektromobilität: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat jetzt zwei neue Förderprogramme aufgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Netz an öffentlichen Ladestationen weiterhin wächst und dem zunehmenden Bedarf Rechnung trägt. Parallel dazu wird die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben gefördert.

Mehr Schnellladestationen

Die Vorabinformationen zur Ausschreibung des deutschlandweiten Schnellladegesetzes sind jetzt verfügbar. Der Bund will mit 1.000 Schnellladestandorten mit jeweils mehreren entsprechenden Ladepunkten eine flächendeckende Grundversorgung im Mittel- und Langstreckenverkehr sicherstellen. Vorgabe ist dabei, dass die Stationen nicht weiter als zehn Minuten auseinanderliegen und über eine Ladeleistung bis 300 kW verfügen. Darüber hinaus wurde eine Preisobergrenze von 44 Cent/kW festgelegt.

Für die Förderung stellt das BMVI zwei Milliarden Euro bereit. Die Ausschreibung der Regionallose – insgesamt sind für ganz Deutschland 23 davon vorgesehen – erfolgt am 15. September 2021. Für den Autobahn-Bereich werden zirka 200 gesonderte Lose für unbewirtschaftete Rastanlagen ausgegeben. Hier erfolgt die Ausschreibung später im Herbst und durch die Autobahn GmbH.

Spezielle Förderung für Nutzfahrzeuge

Bis Ende 2024 vorgesehen ist die Förderung, die das Bundesverkehrsministerium für die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben und die Installation der dazugehörigen Ladeinfrastruktur ausschreibt. Hier wurden insgesamt 6,6 Milliarden Euro – 1,6 Milliarden für die Fahrzeuge und fünf für die Ladeinfrastruktur – bewilligt. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

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