E-Handwerk setzt auf hochwertige Rauchwarnmelder

Die Berichterstattung im SWR-Marktcheck zu tausenden nicht richtig funktionierenden Rauchwarnmeldern mit defekten Langzeitbatterien bestätigt auch die Praxiserfahrungen der baden-württembergischen Elektrohandwerke: die Verwendung qualitativ hochwertiger Produkte zahlt sich aus.
Die Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg beschäftigt nicht nur die Wohnungseigentümer, Vermieter und Mieter. Auch verschiedenste Anbieter aus dem Handwerk, der Wohnungswirtschaft und dem Facility-Bereich installieren oder inspizieren die Rauchwarnmelder regelmäßig. "Inzwischen tummeln sich viele Dienstleister am Markt und so sind auch die unterschiedlichsten Produkte im Einsatz. Die Erfahrungen unserer Fachbetriebe aus dem E-Handwerk zeigt, dass sich die Verwendung qualitativ hochwertige Rauchwarnmelder bezahlt macht." weiß Fachverbands-Präsident Thomas Bürkle zu berichten. "Auch wenn sie in der Anschaffung etwas teurer sind, im Dauerbetrieb mit der Langzeitbatterie funktionieren sie problemfrei."
Die Empfehlung der E-Handwerksbetriebe lautet zudem, die Zusatzfunktionen der Funkvernetzung bei den Rauchwarnmeldern mit zu nutzen. So kann im Falle eines Brandes nicht nur der Eigentümer / Mieter gewarnt werden, sondern auch alle "mit vernetzen" Bewohner. "Die Technik ist zuverlässig und wir kennen das aus dem Bereich der Profibrandmeldeanlagen schon länger."
"Die E-Handwerke setzen von Beginn an auf Qualität und Qualifizierung. Die Unternehmen haben vor und parallel zur Einführung der Rauchwarnmelderpflicht Mitarbeiter zur "Fachkraft für Rauchwarnmelder" ausbilden lassen. "Uns ist wichtig, dass immer die jeweils aktuellen Vorgaben der DIN 14676-1 (aktuelle Fassung Dezember 2018) zur Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung der Rauchwarnmelder angewendet werden." Wer selber kauft sollte sowohl auf das Q-Label als auch auf den richtigen Montageort achten, gibt Bürkle als Tipp. Die Innungsfachbetriebe beraten die Kunden gerne zu den unterschiedlichen Produkten, zum Montageort und zum zuverlässigen Betrieb von Rauchwarnmeldern.
Quelle: FV EIT BW

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