Die neue EU-Batterieverordnung: Welche Pflichten gelten bereits jetzt?

Die europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) gilt seit dem 18. Februar 2024. Sie ersetzt die EU-Batterierichtlinie von 2006 und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die alle Phasen des Lebenszyklus von Batterien betreffen.

Entscheidend sind die neu eingeführten Batteriekategorien, da sich daran die konkreten Verpflichtungen der jeweiligen Wirtschaftsakteure orientieren. Die Verordnung unterscheidet zwischen:
Gerätebatterien: gekapselte Batterien bis 5 kg, die keiner anderen Kategorie angehören (z. B. Knopfzellen, D, C, AA, AAA, A23), sowohl wiederaufladbar als auch nicht wiederaufladbar
Industriebatterien: Batterien, die speziell für die industrielle Verwendung entwickelt wurden oder jede andere Batterie, die über 5 kg wiegt und keiner anderen Batterieart zugeordnet werden kann. Hierunter fallen auch stationäre Batterie-Energiespeichersysteme mit internem Speicher, die zur Energiespeicherung genutzt werden, etwa PV-Speicher.
LV-Batterien: Low-Voltage-Batterien bis 25 kg für leichte Verkehrsmittel wie EScooter oder E-Bikes
▪ Starter-Batterien: ehemals „Fahrzeugbatterie“
Elektrofahrzeugbatterien: Batterien für Hybrid- oder Elektrofahrzeuge
Folgende Anforderungen sind beim Inverkehrbringen von Batterien zu erfüllen:
▪ Hersteller müssen über ein unentgeltliches Rücknahme- und Sammelsystem eine Sammelquote von 45 Prozent ihrer Gerätealtbatterien erreichen (nach BattG 50 Prozent)
▪ Hersteller müssen enthaltene Schwermetalle (wie Cadmium oder Blei) mit
chemischen Symbole ausweisen.
▪ Erzeuger müssen wiederaufladbaren Industriebatterien >2kWh, LV- und Elektrofahrzeugbatterien
technische Unterlagen zu Haltbarkeit und Leistung beifügen
▪ Alle Batterien, die in der EU neu in Verkehr gebracht werden, müssen ein
eserliches, dauerhaftes CE-Zeichen tragen (alternativ: auf der Verpackung, in Begleitdokumenten).
▪ Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (wie PV-Speicher) erfordern
zusätzliche Sicherheitsangaben in den technischen Unterlagen.
▪ Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, LV- und Elektrofahrzeugbatterien erfordern Informationen zu Alterungszustand und Lebensdauer.

Neue Pflichten seit 18. August 2025

▪ Hersteller müssen Rücknahmesysteme für LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien einrichten und Informationen zur Abfallvermeidung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Altbatterien zur Verfügung stellen.
▪ Händler müssen Altbatterien (unabhängig von Zusammensetzung, Marke oder Herkunft) unentgeltlich in Verkaufsstellen oder deren Nähe zurücknehmen und an das Rücknahmesystem übergeben. Ausgenommen sind Abfallprodukte mit Batterien sowie Batterien, die ein Händler nicht in seinem Sortiment führt. Bei Gerätebatterien beschränkt sich die Pflicht auf haushaltsübliche Mengen.
▪ Erzeuger müssen alle Batterien mit dem Symbol der „getrennten Sammlung“ (durchgestrichener Mülleimer) kennzeichnen.
▪ Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Batterien oder Geräte mit Batterien in Verkehr bringen, im Herstellerregister zu registrieren (für Deutschland bei der Stiftung ear).
▪ Händler, die Batterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, die Informationen zur Abfallvermeidung und ordnungsgemäßen Entsorgung
bereitzuhalten und in ihren Verkaufsstellen auf die unentgeltliche Rückgabe dauerhaft, gut sichtbar und leicht zugänglich hinzuweisen.

Die Pflichten hängen von der Rolle des Unternehmens in der Wertschöpfungskette ab. Der Großhandel fällt grundsätzlich unter den Begriff des Händlers.
Erzeuger ist, wer eine Batterie herstellt oder herstellen lässt (Produzent) und sie unter eigenem Namen oder Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt. Auch ein Händler kann als Erzeuger gelten, nämlich dann, wenn er eine Batterie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder deren Verwendungszweck so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt wird.

Hersteller ist, wer Batterien unter eigenem Namen oder Handelsmarke erzeugt, herstellen lässt, erstmals in der EU in Verkehr bringt, weiterverkauft oder aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. Drittland einführt. Erzeuger, Importeure und Händler können zugleich Hersteller und damit für die Bewirtschaftung von Altbatterien (End-of-Life-Management) verantwortlich sein.

Als Händler muss der Großhandel vor allem sicherstellen, dass die von ihm
vertriebenen Batterien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Praktisch muss geprüft werden:
▪ ob der Hersteller im Register der Stiftung ear eingetragen ist,
▪ ob CE-Kennzeichnung und alle weiteren Kennzeichnungen vorhanden sind und
▪ ob vorgeschriebene Unterlagen beigefügt wurden.
Großhändler müssen gewährleisten, dass Lagerung/Transport die Konformität der Batterien nicht beeinträchtigen, während sie sich in ihrer Verantwortung befinden. Batterien, die sich schon vor Inkrafttreten der Anforderungen im Lagerbestand befanden, müssen die neuen Vorgaben nicht erfüllen.

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