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Bundesregierung verbessert die Förderung von Ökostrom aus öffentlichen Ladesäulen

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für E-Fahrzeuge zu verbessern. Die entsprechende Änderung im Rahmen der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) macht es für Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur attraktiver, Ökostrom direkt an der Ladesäule zu produzieren, z.B. über eine lokale Solar- oder Windkraftanlage, und für ihre Kunden zu Verfügung zu stellen. Mit dieser Neuerung soll insgesamt der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix, den E-Fahrzeuge an öffentlichen Ladesäulen laden, wesentlich erhöht werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Die Elektromobilität ist ein zentraler Hebel, um unsere Klimaziele im Verkehr zu erreichen. Daher freue ich mich, dass sich immer mehr Menschen für ein E-Auto entscheiden, auch weil das Netz öffentlicher Ladesäulen immer dichter wird. Dieser Fortschritt geht nicht zuletzt auf die Treibhausgasminderungsquote zurück, die Mineralölkonzerne zu mehr Klimaschutz verpflichtet und die das Bereitstellen von Strom für E-Fahrzeuge als attraktive Erfüllungsoption vorsieht. Die neue Regel in der THG-Quote ist eine gute Nachricht für alle, die ihr E-Auto am liebsten mit Ökostrom fahren. Bisher laden Autofahrerinnen und Autofahrer an öffentlichen Ladesäulen in der Regel den handelsüblichen Strommix, der auch aus fossilen Energien stammen kann. Wenn der Ladestrom lokal mit erneuerbaren Energien hergestellt wird, wird E-Autofahren noch klimafreundlicher“.“

Durch die heute beschlossene Änderung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) wird die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Quote weiterentwickelt. Durch die neue Verordnung kann sich ein Ladesäulenbetreiber nunmehr den selbst produzierten Strom, der aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage stammt, deutlich einfacher bescheinigen lassen. Dadurch wird dieser Ökostrom auch für Mineralölkonzernen zu einer attraktiven Erfüllungsoption.

Durch Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) des BImSchG werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu senken. Diese Verpflichtung kann durch die Beimischung von Biokraftstoffen, dem Einsatz grünen Wasserstoffs aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektroautos erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt werden, wird so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert. Im Rahmen des so genannten Quotenhandels ist es möglich, dass Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft veräußert werden. Im Fall von Strom sind das Ladepunktbetreiber. Die durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft erzielten Einnahmen unterstützen somit den Betrieb öffentlicher Ladpunkte. Hier setzt die neue Verordnung an: wird statt Netzstrom nunmehr erneuerbaren Strom eingesetzt, der direkt an der Ladesäule erzeugt wurde, werden höhere CO2-Minderungen erzielt. Das macht die Bescheinigungen wertvoller, wodurch höhere Einnahmen für die Ladeinfrastruktur erzielt werden.

Mit der Verordnung wird ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. Im nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge bei Ladungen im nichtöffentlichen Bereich verbessert werden.

Die beschlossene Verordnung tritt in wenigen Wochen nach der Verkündung in Kraft. Die Anrechnung von an öffentlichen Ladesäulen erzeugtem Ökostrom ist ab dem Jahr 2024 möglich.

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