BGA: Höhere Rechtsicherheit bei Anwendung der LIFO-Methode

Seit 1990 kann für die Bewertung von Vorratsvermögen unterstellt werden, dass die jüngst angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind – sog. Last In First Out-Methode (LIFO). In jüngster Vergangenheit haben den BGA Hinweise aus der betrieblichen Praxis über zunehmende Verunsicherung bei der Anwendung der LIFO-Methode erreicht. Der BGA hat sich aus diesem Anlass gemeinsam mit Mitgliedsverbänden wie dem WGM und dem Kaffeeverband sowie weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft für die Schaffung von  Rechtsklarheit und -sicherheit durch ein BMF-Anwendungsschreiben eingesetzt. Zugleich hat er sich dafür ausgesprochen, die mit der Einführung der LIFO-Methode angestrebte Intentionen des Gesetzgebers, insbesondere die Vermeidung einer Scheingewinnbesteuerung und die Bewertungsvereinfachung – nicht auszuhöhlen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das seit einiger Zeit erwartete BMF-Schreiben zur Anwendung der LIFO-Methode zur Bewertung des Vorratsvermögens nach der LIFO-Methode veröffentlicht, zu dem der BGA und weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gemeinsam im Vorfeld am 18. November 2014 Stellung genommen haben. Das nun vorliegende BMF-Schreiben wird vom BGA ausdrücklich begrüßt. Es trägt dazu bei, für Finanzverwaltung, Betriebsprüfung und Unter-nehmen mehr Rechtsklarheit und -sicherheit in der Anwendung der LIFO-Methode und deren Auslegung zu geben. Nach dem BMF-Schreiben sind die Regelungen auf alle offenen Fälle anwendbar.
Gegenüber dem Entwurf des BMF-Schreibens sind geringfügige Anpassungen erfolgt. Dabei wurden einige Empfehlungen der Wirtschaftsverbände aufgegriffen. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die tatsächliche Verbrauchs- oder Veräußerungsreihenfolge nicht als "Last In First Out" erfolgen muss. Sie ist somit unabhängig von besonderen ordnungsrechtlichen Vorschriften, z. B. im Lebensmittelrecht, zulässig. Zur Bewertungsvereinfachung ist LIFO für Handelsware zulässig, wenn durch den Einsatz solcher EDV-Systeme eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter zwar möglich wäre, dies aber weiteren Aufwand oder weitere Rechen- oder Emittlungsschritte erfordern würde. Daneben stellt das Schreiben klar, dass es sich bei der LIFO-Methode um ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht handelt, das unabhängig von der Handelsbilanz oder einer Einzelbewertung in einem IFRS-Abschluss ausgeübt werden kann.
Nun muss sich in der Praxis zeigen, ob bestehende Unklarheiten und Unsicherheiten durch das BMF-Schreiben ausgeräumt werden können und es auch künftig dazu beiträgt, Unstimmigkeiten zwischen Betriebsprüfung einerseits und Unternehmen und deren Beratern andererseits zu vermeiden.
Quelle: Michael Alber / BGA

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