BEM: Energierecht nicht auf Elektromobilität eingestellt

Mit zunehmender Nachfrage nach Ladeinfrastruktur und den weiterhin hohen Preisen für die Elektromobilität an den Ladesäulen wachsen die Spannungen mit den regulatorischen Vorgaben der Energiewirtschaft. Zwar sind inzwischen gesetzliche Vereinfachungen angekündigt, gleichwohl stellen alte Vorgaben des Energierechts grundsätzliche Hemmnisse für den neuen Antrieb dar, worauf der Bundesverband eMobilität (BEM) vor Ostern aufmerksam macht.

Größte Blockade für Betreiber von Ladeeinrichtungen oder Anbieter für Ladestrom an Dritte stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dar. Es erklärt die Akteure zu Energielieferanten, die an den Netzbetreiber EEG-Umlage abführen und empfindlich sanktionierte Meldepflichten fristgerecht erfüllen müssen. Außerdem müssen die Betreiber auch die Stromsteuer anmelden und abführen und sind unter Umständen verpflichtet, sich als sogenannte Versorger anzumelden. Werden bei der Abführung der Steuer Fehler gemacht, kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die Regularien sind um so ungeeigneter, wie deutlich wird, dass die Elektromobilität in ihrem Ziel, direkt CO2 zu senken, durch die EEG-Vorgaben blockiert wird. Und: Während der um ein Vielfaches teurere Wasserstoff von der EEG-Umlage bereits befreit ist, zahlen Ladesäulen-Betreiber derzeit für das EEG weiter drauf. Das sagt der BEM.

»Die Preise in der öffentlichen Ladeinfrastruktur müssen zwingend attraktiver werden«, sagte BEM-Vorstand Markus Emmert in Berlin. »Das Energierecht ist nicht auf die Elektromobilität eingestellt, das führt derzeit zu massiver Fehlallokation, weshalb wir hier eine kräftige und langfristig sinnvolle Korrektur brauchen, die auch eine steuerliche Gleichbehandlung von Wasserstoff und Grünstrom und damit die Befreiung aller Ladepunkte in Deutschland von der EEG-Umlage zur Folge hat.«

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