Ökodesign-Gesetz und -Verordnung: leichterer Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen

Zum 1. November 2026 tritt die Verordnung zur Durchführung des Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-Verordnung – ÖkodesignGV) in Kraft. Die entsprechende Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 14. Oktober 2026. Das maßgebliche Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) (verkündet am 22. Juni 2026) tritt ebenfalls zum 1. November 2026 in Kraft.

Für die E-Handwerke aller drei vom ZVEH vertretenen Handwerke bedeutet das: Ihre Stellung im Reparaturmarkt wird gestärkt. Denn Betriebe, die mit dem Elektrotechniker- oder Elektromaschinenbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten in bestimmten Produktbereichen als fachlich kompetente Reparateure. Für Betriebe des Informationstechnikerhandwerks gilt dies bei elektronischen Displays sowie den erfassten Telefon- und Tabletprodukten. 

Was bedeutet die Anerkennung für Betriebe und Hersteller?

Hersteller (ihre Bevollmächtigten beziehungsweise Einführer) müssen ab dem 1. November gemäß § 15 ÖkodesignG fachlich kompetenten Reparateuren Zugang zu den Reparatur- und Wartungsinformationen sowie den damit verbundenen Informationsanforderungen gewähren, die nach den jeweiligen EU-Produktverordnungen bereitzustellen sind.

Die Hersteller dürfen aber grundsätzlich Nachweise verlangen, dass der Reparaturbetrieb über die erforderliche Fachkunde verfügt, die für Reparateure elektrischer Geräte geltenden Vorschriften einhält und über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Reparaturtätigkeit abdeckt.

Die ersten beiden Nachweise gelten bei entsprechendem Eintrag in ein amtliches Registrierungssystem als erbracht, wobei die Handwerksrolle als amtliches Registrierungssystem anerkannt ist. Ergänzend regelt nun die neue ÖkodesignGV, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe als fachlich kompetent anzusehen sind. Die tatsächliche Verpflichtung, Reparaturen fachgerecht und unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften auszuführen, bleibt bestehen. 

Worin liegt nun der Vorteil für E-Betriebe?

E-Betriebe müssen ihre Fachkunde und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für diesen Zugang nicht nochmal belegen. Ein zusätzliches staatliches Registrierungsverfahren ist für diese Betriebe nicht erforderlich. Eine Anmeldung beim jeweiligen Herstellerportal kann allerdings weiterhin notwendig sein. Auch darf ein gesonderter Versicherungsnachweis verlangt werden, da dieser nicht durch die entsprechende Handwerksrolleneintragung ersetzt wird. Die Übermittlung der Nachweise soll hierbei elektronisch erfolgen (§ 15 Absatz 2 ÖkodesignG).

Betriebe sollten deshalb einen aktuellen Nachweis ihrer Handwerksrolleneintragung und einen geeigneten Versicherungsnachweis bereithalten. Bei Zugangsanfragen können sie auf § 15 Absatz 2 und 3 ÖkodesignG in Verbindung mit der einschlägigen Zuordnung in § 2 ÖkodesignGV verweisen.

Welche Ersatzteile und Informationen bereitzustellen sind, welche Fristen gelten und inwieweit Entgelte erhoben werden dürfen, richtet sich weiterhin nach der jeweiligen EU-Produktverordnung. Besondere produktspezifische Voraussetzungen bleiben ebenfalls bestehen. Die neue deutsche Regelung erleichtert somit vor allem den Nachweis für die Inanspruchnahme der unionsrechtlich vorgesehenen Zugangsrechte. 

Warum die E-Handwerke profitieren

Aus Sicht der e-handwerklichen Organisation gewährleisten die vorgesehenen Regelungen den Zugriff auf Ersatzteile und/oder Reparaturinformationen und garantieren die Sicherheit und Qualität von Reparaturen. Die Verknüpfung mit der Handwerksrolleneintragung vermeidet zusätzliche individuelle Nachweisprüfungen und stärkt qualifizierte Handwerksbetriebe im Reparaturmarkt.

Dass das Ökodesign-Gesetz das Gefahrenpotential bei elektrischen und elektronischen Geräten berücksichtigt, indem es den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen an fachlich kompetente Reparateure begrenzt, war von der e-handwerklichen Organisation, die das Verfahren begleitet hatte, ausdrücklich gelobt worden (s. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf aus 2025). Erfreulich: Die Forderung der e-handwerklichen Organisation, nicht nur Informationstechniker und Elektrotechniker, sondern auch Elektromaschinenbauer bei elektronischen Displays einzubeziehen, wurde vollständig berücksichtigt (s. § 2 Nummer 3 ÖkodesignGV).

Die endgültige Regelung trägt zudem dem ZVEH-Anliegen Rechnung, die Hersteller bezüglich der Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturinformationen stärker in die Pflicht zu nehmen.

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