Seit 27. September 2026 sind beim Verkauf an Verbraucher zusätzliche Infopflichten einzuhalten. Das ist auch für E-Betriebe relevant.
Betroffen sind e-handwerkliche Betriebe insbesondere dort, wo es um den Verkauf von Elektrogeräten, Leuchten oder anderen Produkten an Privatkunden geht. Für diese müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers folgende Informationen bereitstehen.
- Gesetzliches Gewährleistungsrecht: Über dessen Bestehen und wichtigste Elemente ist mit einer vorgegebenen Grafik, der „harmonisierten Mitteilung“, zu informieren (s. Abbildung). Die von der EU auch als Gewährleistungslabel bezeichnete Grafik kann im Ladengeschäft beispielsweise gut sichtbar an der Wand oder neben der Kasse angebracht werden. Beim Online-Verkauf kann ein allgemeiner Hinweis auf der Verkaufswebsite darauf verweisen.
- Herstellergarantie: Gewährt der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren, ist die Kennzeichnung mit einer zweiten Grafik – dem EU-GARAN-Label („harmonisierte Kennzeichnung“), erforderlich. Diese muss der Hersteller dem verkaufenden Betrieb zur Verfügung stellen. Das Label muss gut sichtbar und der betreffenden Ware eindeutig zugeordnet sein. Für eine Garantie, die nur einzelne Bauteile erfasst, darf es nicht verwendet werden.
- Reparierbarkeit: Soweit für eine Ware ein nach EU-Vorgaben ermittelter Reparierbarkeitswert besteht, ist dieser anzugeben. Gibt es keinen solchen Wert, sind Angaben zu Ersatzteilen, deren geschätzten Kosten und Bestellmöglichkeiten sowie zu Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen nur dann weiterzugeben, wenn der Hersteller sie dem Betrieb bereitgestellt hat. Entsprechendes gilt für Angaben des Herstellers oder Anbieters zur Dauer von Softwareupdates bei Waren mit digitalen Elementen.
Hinweis zum Reparierbarkeitswert: Ein solcher EU-Wert existiert nicht für jede Ware. Bei Smartphones und bestimmten Tablets ist die Reparierbarkeitsklasse bereits auf dem Energielabel angegeben; über dessen QR-Code lässt sich das Modell in der EU-Produktdatenbank EPREL aufrufen. Die Europäische Kommission erläutert dies anhand dieser Produktgruppe.
Betriebe müssen den Reparierbarkeitswert nicht selbst berechnen. Ist unklar, ob für ein Produkt ein EU-Wert oder Angaben zu Ersatzteilen und Reparaturen vorliegen, sollte beim Hersteller nachgefragt werden. Der Hersteller ist auch dafür verantwortlich, dem Verkäufer die relevanten Informationen zu einer von ihm gewährten Haltbarkeitsgarantie bereitzustellen. Betriebe sollten Garantiebedingungen und Reparaturkosten nicht selbst schätzen.
Die gesetzlichen Grundlagen sind Art. 246 Abs. 1 EGBGB für den Verkauf im Ladengeschäft und Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, jeweils in der ab dem 27. September 2026 geltenden Fassung. Die EU-Informationsseite zum Gewährleistungslabel und zum GARAN-Label enthält Anwendungshinweise und führt zum Download der Grafiken und eines Leitfadens.
Quelle: ZVEH








