Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen an selbst genutztem Wohneigentum

Das “Klimakabinett” hat das bisher umfassendste Klimaschutzpaket auf den Weg gebracht, das es in Deutschland je gab. Die Beschlüsse sahen erstmals gesetzlich verbindliche Klimaziele für die Sektoren Verkehr, Energie, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft vor. Nachdem der Bundestag am 19. Dezember 2018 den im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss beim “Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2013 im Steuerrecht” gebilligt hat, hat nun auch der Bundesrat am 20. Dezember 2019 zugestimmt. Für Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen von Wohngebäuden ein wesentlicher Kernpunkt des Gesetzes, da die energetischen Sanierungsmaßnahmen an ausschließlich selbst genutzten Eigentumswohnungen und Häusern in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat künftig mit einem Abzug von der Steuerschuld gefördert werden.

“Die Förderung für vermietete oder betrieblich genutzte Objekte ist aus diesem Programm ausdrücklich herausgenommen worden, weil dortige Sanierungsaufwendungen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden können”, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Außerdem sehr wichtig:

Die begünstigte Immobilie muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich hierfür ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Förderungsfähig sind auch Einzelmaßnahmen, die von der “Kreditanstalt für Wiederaufbau” als förderungsfähig eingestuft sind. Das sind im Einzelnen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Förderung auch für mehrere dieser Einzelmaßnahmen an einer Immobilie in Anspruch genommen werden kann: “Ob diese nun gleichzeitig, oder im Rahmen eines Sanierungsplans hintereinander durchgeführt werden, ist für die steuerliche Förderung ohne Relevanz.”

Die Steuervergünstigung wird für Baumaßnahmen gewährt, die ab dem 01. Januar 2020 begonnen werden und vor dem 01. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Die Förderung wird durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld erfolgen, vergleichbar der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Es handelt sich also um eine Verminderung der tariflichen Einkommensteuerschuld.

Verteilt auf drei Jahre sind insgesamt Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 € je begünstigte Immobilie förderungsfähig, so dass sich die maximale Einkommensteuerersparnis auf 40.000 € beläuft.

Diese maximale Steuerersparnis verteilt sich auf die drei Jahre wie folgt:

Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr sind es jeweils sieben Prozent der Sanierungsaufwendungen (max. jeweils 14.000 €). Im nächsten Kalenderjahr sind sechs Prozent der Sanierungsaufwendungen abziehbar (max. 12.000 €).

“Eine weitere Voraussetzung ist, – wiederum ähnlich wie bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen – dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Eigenleistungen werden nicht gefördert, da sie nach Ansicht des Gesetzgebers nicht zu der in der geplanten Rechtsverordnung veranlagten Energieeinsparung führen können. Im Vermittlungsausschuss wurde außerdem beschlossen, dass auch die Kosten für Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten sollen”, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

Quelle: Rolanz Franz und Partner

Weitere Artikel zum Thema

Print Friendly, PDF & Email

Comments are closed.